Siegel und Co: Wer hat die Rechte an „vegan“?
Immer mehr Hersteller nutzen das wachsende Interesse an der veganen Lebensweise und deklarieren ihre pflanzlichen Produkte als „vegan“. Das ist schlau, denn so können Veganer und Allergiker sofort erkennen, welche Lebensmittel frei von Tierprodukten sind – und die Unternehmer steigern durch diese Transparenz ihren Umsatz. Doch darf man eigentlich sein Produkt einfach so als „vegan“ bezeichnen, oder müssen bestimmte Regeln beachtet werden? Stehen vegane Siegel wie die „Veganblume“ unter Markenschutz? Und was muss man noch beachten?
Wer ein Produkt aus rein pflanzlichen Zutaten und ohne die Verwendung von tierischen Hilfsstoffen herstellt (das gilt auch für Verpackungen), darf es getrost als „vegan“ bezeichnen. „Vegan“ ist keine Markenbezeichnung und kann als gängiger Begriff auch nicht markenrechtlich geschützt werden.
Durchaus markenrechtlich geschützt sind aber Siegel wie die Veganblume der Vegan Society oder das V-Label, das in Deutschland vom Vegetarierbund vergeben wird. Hersteller können die Nutzungsrechte für die Siegel erwerben, wenn sie bestimmte Produktionskriterien einhalten, die von den Markeninhabern vorgegeben werden. Die Bedingungen und Preise für die Siegel-Nutzung unterscheiden sich teilweise deutlich – meist ist die Nutzung zeitlich befristet. Tatsächliche Betriebs-Kontrollen finden in der Regel nicht statt, allerdings drohen bei Verstößen gegen die Bedingungen empfindliche Vertragsstrafen. Ganz zu schweigen von dem Imageschaden, den ein solcher Siegel-Missbrauch nach sich ziehen würde.
Viele Hersteller, die die Kosten oder Bürokratie einer Zertifizierung scheuen (oder aus anderen Gründen keine gängigen Siegel nutzen möchten), erstellen einfach eigene Logos, die auf ihre veganen Produkte hinweisen. Der Vorteil: Jeder kann ein solches Siegel erstellen oder einfach in einer Bilder-Datenbank erwerben. Der Nachteil liegt natürlich darin, dass solche Siegel oft nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. Zudem ist das Vertrauen in die Siegel von Vegetarier- und Veganer-Organisationen oft höher, als in selbstgemachte Siegel.
Grundsätzlich sollten Hersteller darauf achten, nur Produkte als „vegan“ zu kennzeichnen, wenn diese den folgenden Kriterien entsprechen:
- Das Produkt enthält keinerlei tierische Zutaten oder Hilfsstoffe (das gilt auch für E-Nummern usw.)
- Bei der Produktion werden keinerlei tierische Hilfsmittel verwendet (selbst wenn diese nach deutschem Recht nicht deklarationspflichtig sind)
- Die Verpackung ist frei von Tierprodukten (z. B. tierischem Kleber)
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Autor: Kilian Dreißig