Jagd auf dem eigenen Grundstück? Auch Vereine können sich wehren!
Muss man bewaffnete Jäger aufs eigene Grundstück lassen, auch wenn man Gewalt gegen Tiere aus ethischen Gründen ablehnt?
In der Regel schon! Denn Grundflächen bis 75 Hektar Größe unterliegen in Deutschland der Zwangsbejagung.
Eigentümer müssen Jäger aufs Grundstück lassen und auch erdulden, dass diese dort Schießstände aufstellen, Fallen auslegen und Futterstellen einrichten, um Wildtiere anzulocken und aus dem Hinterhalt auf sie zu schießen.
Selbst Hunde und Katzen sind vor der Jagd auf dem eigenen Grundstück nicht geschützt, sofern sie aus Sicht des Jägers "wildern".
Doch Tierfreunde haben Grund zur Hoffnung - und zwar auch dann, wenn sich das Gelände in der Hand einer juristische Personen befindet (z. B. Vereine, Stiftungen oder Unternehmen)!
Nach mühevoller Prozessarbeit mit viel Gegenwind [2] haben erste Gerichte inzwischen festgestellt, dass es einen Verstoß gegen die Menschenrechte darstellt, Tierfreunde dazu zu zwingen, die Bejagung auf dem eigenen Grundstück zu dulden.
Ersten Privat-Eigentümern ist es bereits gelungen, ihr Grundstück zu befrieden und die darauf lebenden Tiere vor jagdlicher Gewalt zu schützen. Wenn auch mit viel Aufwand.
Bislang genügt es keineswegs, Verbotsschilder aufzustellen und dies mit der ethischen Einstellung zu begründen. Eine Befriedung aus moralischen Gründen muss zunächst einmal beantragt, geprüft und genehmigt werden - oft gegen erbitterte Widerstände von Jägern.
Einige Jäger befürchten offenbar, dass sich weitere Grundstücksbesitzer anschließen und ihr Hobby damit gefährden könnten. Schließlich lehnt ein Großteil der Bevölkerung die Hobby-Jagd ab.
Und lange sah es danach aus, als könnten nur natürliche Personen ein Grundstück befrieden lassen - nicht aber Vereine oder Stiftungen.
Grund für diese - falsche! - Annahme ist eine Formulierung in Paragraph 6a Bundesjagdgesetz:
"Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. [...]" Auszug Paragraph 6A Bundesjagdgesetz. [4] (Hervorhebung durch Redaktion)
Doch diese Interpretation ist offenbar ungültig! Dem Verein "Erdlingshof" ist es gelungen, die eigenen Flächen zu befrieden - obwohl es sich bei einem Verein um eine juristische (und nicht natürliche) Person handelt.
Ab dem 1.4.2023 sind die Flächen des Tierschutzprojekts jagdfrei. [5] Jägern ist es strengstens verboten, hier zu jagen.
Schon zuvor hatte der Verwaltungsgerichtshof München (VGH) entschieden, dass der Ausschluss juristischer Personen vom Recht der Grundstücks-Befriedung auf einer falschen Interpretation der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes beruhe.
Deshalb können auch juristische Personen einen Anspruch auf Befriedung ihres Grundstücks geltend machen. Das teilte der Verein Wildtierschutz Deutschland e. V. in einer Pressemitteilung mit.[6]
Der Erdlingshof hat das Urteil mit großer Erleichterung aufgenommen - und ruft weitere Grundstücksbesitzer auf, ihre Grundstücke von der Jagdpflicht zu befreien. Auch, wenn es sich um juristische Personen handelt.
Wir möchten jede Person (juristisch oder privat), die ein ländliches Grundstück besitzt, ermutigen: Stellt einen Antrag auf Befriedung, denn das Bundesjagdgesetz sieht im Paragrafen 6a vor, dass eine Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen möglich ist. 👍 Danke im Namen der Tiere! 🙏 Erdlingshof e. V. [5]
Quellen
- https://www.abschaffung-der-jagd.de/haustiere/
- https://www.zwangsbejagung-ade.de/fael[...]de-eigenjagdbesitzer.html
- Jäger-Magazin: https://www.jaegermagazin.de/jaeger-praxis/jagdschule/die-jagd-2016-in-zahlen/
- https://www.gesetze-im-internet.de/bjag[...]ernet.de/bjagdg/__6a.html
- https://www.erdlingshof.de/endlich-jagdfrei/
- https://www.presseportal.de/pm/133267/5496667
Veröffentlichung:
Autor: Kilian Dreißig