19.07.2025Oje, ich glaube ich brauche doch nochmal die Grundschul-Version💆🏼♀️ Ist ja alles völlig richtig, das Verhalten des Schlachthofes ist fragwürdig und nicht ok aber um welche konkrete Straftat geht es denn gerade? Wo steht denn da „kommt her und filmt oder wendet euch an unsere Pressestelle“? Haben die Aktivisten vor der Veröffentlichung Kontakt zum Schlachthof aufgenommen oder Anzeige mit konkreten Vorwürfen erstattet? Keine Frage dass Staatsanwälte prestigeträchtigere Fälle mit besseren Karriereaussichten bevorzugen aber es geht ja nicht darum wie wir die Sache subjektiv betrachten sondern um das was Recht ist. Siehe oben genannten Fall aus Naumburg: da gab es konkrete Tierwohlverstösse und nachdem der Weg über die Behörden versagt hat gestand man den Aktivisten zu keine andere Wahl gehabt zu haben dem Recht zu seinem Recht zu verhelfen. I-wie fehlt das in diesem Fall…oder?
Im Moment blicke ich aber auch nicht mehr durch und hoffe, dass sich der/die Berufungsrichter*in umfassend informiert, das 1. Urteil revidiert und im Sinne aller Verbraucher urteilt.
19.07.2025Ja, hab ich gelesen. Ich hoffe er behält Recht mit seiner Prognose 🙏🏻
19.07.2025Der Hausfriedensbruch, oder wie hier, die Beihilfe zum Hausfriedensbruch unterliegt dem Strafrecht, § 123 Hausfriedensbruch, § 27 Beihilfe zu einer Straftat.
Den vermutlich angerichteten Schaden muss der
angeblich Geschädigte beziffern und nachweisen. Interessant ist, dass der Schaden durch den Hausfriedensbruch vom Schlachthofbetreiber selbst als marginal betrachtet wird.
Bleibt noch der angebliche Schaden für die Firma durch die Weitergabe des Bildmaterials an ARIWA e.V.. Der Verein hatte die Bilder dann veröffentlicht. Diesen "Imageschaden" muss der Schlachthofbetreiber belegen.
Die Tierrechtsaktivisten haben es nach den Feststellungen des Gerichts versäumt ihr Bildmaterial rechtzeitig an das zuständige Veterinäramt weiterzuleiten, damit dieses amtliche Ermittlungen durchführen hätte können. Deshalb können sich hier die Tierrechtsaktivisten nach Ansicht des Gerichts nicht wie im Fall Naumburg, auf den § 34 StGB, Rechtfertigender Notstand, berufen.
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19.07.2025Der Schlachthofbetreiber verlangt vor Gericht Schadenersatz. Diesen muss er begründen und beziffern. Die CO2-Betäubung ist eine nach EU-Recht legale Betäubungsart. Es bleibt der Feststellung eines Gerichts vorbehalten, ob die Darstellung der realen, legalen Verhältnisse das Image, also die Glaubwürdigkeit des Betriebes nachweislich vermindert haben, sodass ihm daraus ein realer Umsatzverlust oder ein virtueller Schaden, der einen Schmerzensgeldanspruch begründen würde, entstanden ist. Ob entstandene Kosten für einen höheren Werbemehraufwand als Gegenmaßnahme zur Veröffentlichung der Bilder der Tierrechtsaktivisten in Rechnung gestellt werden können hat das Gericht zu entscheiden.
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19.07.2025Sofern der Schlachthof rechtswidrig/strafbar gehandelt hat (z.b. durch falsche Darstellung seines Tierwohl-Engagements), könnte das Eindringen als gerechtfertigt gelten (weil durch strafbares Verhalten gerechtfertigt) und dann gibt es wohl auch keinen Schadensersatz.
Denn welcher Schaden sollte einem Image entstanden sein, wenn es von vornherein ohne Substanz war? Ich glaube, das meinte Prof. Bülte bei Punkt 3. Aber vor allem: wie will der Schlachthof nachweisen, dass ein / welcher Schaden durch die Aktivisten entstanden ist? Und inwiefern kann die Wahrheit ein Image beschädigen?
Es könnte zudem ein separates Verfahren gegen den Schlachthof geben.
Natürlich rein spekulativ, aber spekulieren darf man ja, und träumen.
Wie schön, wenn die Tierindustrie mal nicht machen kann, was sie will. Und wenn Deutschland auch hier mal geltendes Recht konsequent durchsetzt... 🍻
19.07.2025Das Gericht sieht in seiner Urteilsbegründung keine Rechtfertigung für das widerrechtliche Eindringen nach § 34 StGB, rechtfertigender Notstand, weil die Tierrechtler es versäumt hatten die zuständige Behörde von den Bildern zu informieren, sodass diese Maßnahmen zur Anlasskontrolle des Betriebes ergreifen hätte können, (wie in Naumburg).
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